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Allgemeine Geschäftsbedingungen:
I. Allgemeines
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Für alle derzeitigen und künftigen
Lieferverträge haben die nachstehenden Lieferbedingungen Gültigkeit, sofern
sie nicht ausdrücklich im Liefervertrag abgeändert oder ausgeschlossen
werden. Hiermit verlieren frühere, etwa anders lautende Bedingungen Ihre
Gültigkeit.
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Sofern der Besteller abweichende Bedingungen
stellt, verpflichten uns diese nicht, auch wenn wir ihnen nicht ausdrücklich
widersprechen.
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Mit der Auftragserteilung erkennt der
Besteller unsere Lieferbedingungen als rechtsverbindlich an.
II. Umfang der Lieferpflicht
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Aus unserem schriftlichen Angebot bzw. unserer
schriftlichen Auftragsbestätigung ergibt sich der Umfang der Bestellung. Bei
mündlicher oder telefonischer Bestellung ist nur unsere schriftliche Auftragsbestätigung
maßgebend. Die in unseren Preislisten und Angeboten enthaltenen Maß- und
Gewichtsangaben sind für die Lieferung unverbindlich; es sei denn, sie
werden ausdrücklich als verbindlich bezeichnet.
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Wir behalten uns das Eigentums- und
Urheberrecht an Kostenanschlägen, Zeichnungen und anderen Unterlagen unseres
Angebotes vor; sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden.
III. Preise
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Die Preise sind
freibleibend und verstehen sich in Euro (€). Sie gelten, falls nicht anders
vereinbart, für die unverpackte Ware ab unserem Werk, zuzüglich der
gesetzlichen Mehrwertsteuer.
IV. Eigentumsvorbehalt
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Bei zur Erfüllung sämtlicher uns gegen den
Besteller zustehenden Ansprüche bleiben die gelieferten Waren unser
Eigentum, auch wenn für besonders bezeichnete Forderungen der Kaufpreis
bezahlt ist. Das vorbehaltliche Eigentum an den von uns gelieferten Waren
(Vorbehaltsware) gilt als Sicherung für unsere Saldorechnung bei laufender
Rechnung.
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Unter Ausschluß des Eigentumserwerbs nach §
950 des BGB erfolgen Be- & Verarbeitung für uns ohne Verpflichtung
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Die Bestimmungen der §§ 947 und 948 des BGB
gelten bei Verarbeitung (Verbinden/Vermischen) mit anderen, nicht uns
gehörenden Waren seitens des Bestellers mit der Folge, daß im Sinne dieser
Bedingungen unser Miteigentum an der neuen Sache nunmehr Vorbehaltsware ist.
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Der Besteller darf die Vorbehaltsware nur im
gewöhnlichen Geschäftsverkehr zu seinen normalen Geschäftsbedingungen und
solange er nicht im Verzug ist, veräußern, jedoch unter der Voraussetzung,
daß er mit seinem Abnehmer einen Eigentumsvorbehalt vereinbart und daß die
Forderungen aus der Weiterveräußerung gemäß den Ziff. 5 bis 7 auf uns
übergehen. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware ist er nicht
berechtigt.
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Die Forderungen des Bestellers aus der
Weiterveräußerung der Vorbehaltsware werden bereits jetzt an uns abgetreten.
Sie dienen in demselben Umfang der Sicherung wie die Vorbehaltsware.
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Wird vom Besteller die Vorbehaltsware nach
Verarbeitung gemäß Absatz 2 bzw. 3 oder zusammen mit anderen nicht uns
gehörenden Waren weiterveräußert, so gilt die Abtretung der
Kaufpreisforderung gemäß Absatz 5 nur in Höhe des Rechnungswertes unserer
Vorbehaltsware.
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Wird die Vorbehaltsware vom Besteller zur
Erfüllung eines Werks- oder Werkslieferungsvertrages verwendet, so gelten
die Ziffern 5 und 6 entsprechend.
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Übersteigt der Wert der bestehenden
Sicherheiten die gesicherten Forderungen insgesamt um mehr als 10%, dann
sind wir auf Verlangen des Bestellers insoweit zur Freigabe von Sicherungen
nach unserer Wahl verpflichtet. Von einer Pfändung oder anderen
Beeinträchtigungen durch dritte muß uns der Besteller unverzüglich benachrichtigen.
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Wir sind berechtigt, die Ware freihändig zu
verkaufen oder zu versteigern oder versteigern zu lassen, falls wir nach
Maßgabe vorstehender Bestimmungen von unserem Eigentumsvorbehalt durch
Zurücknahme von Vorbehaltswaren Gebrauch machen. Die Zurücknahme der
Vorbehaltsware erfolgt zu dem erzielten Erlös, höchstens jedoch zu den
vereinbarten Lieferpreisen. Weitergehende Ansprüche auf Schadenersatz,
insbesondere entgangenen Gewinn, bleiben vorbehalten.
V. Zahlungsbedingungen
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Wenn keine besonderen Vereinbarungen getroffen
wurden, ist der Kaufpreis zahlbar in bar innerhalb von 30 Tagen nach
Rechnungsdatum netto oder abzüglich 2% Skonto bei Vorauszahlung, bei
Nachnahme oder bei Zahlung innerhalb von 10 Tagen nach Rechnungsdatum. Bei
Zahlung mittels Wechsel wird kein Skonto gewährt.
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Bei Zielüberschreitungen werden Zinsen und
Provisionen gemäß den jeweiligen Banksätzen für Überziehungskredite ab
Fälligkeitsdatum berechnet, mindestens aber Zinsen in Höhe von 3% über dem
jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank.
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Für den Fall, daß wir unsere vertraglichen
Leistungen noch nicht vollständig erfüllt haben, sind wir berechtigt, diese
bis zur vollständigen Zahlung des fälligen Restbetrages zurückzuhalten und
unsere noch nicht bezahlte Ware auf Kosten des Bestellers zurückzuholen.
VI. Lieferfrist
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Für die Einhaltung der Lieferfrist ist der
rechtzeitige Eingang sämtlicher vom Besteller zu liefernden Unterlagen und
technischen Auskünften sowie die rechtzeitige Klarstellung und Genehmigung
der Zeichnungen maßgebend.
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Bei Bestellungen auf Abruf ist dieser Abruf so
zeitig an uns zu richten, daß je nach Größe des Objektes eine ausreichende
Lieferfrist bleibt.
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Die Lieferfrist gilt vorbehaltlich
unvorhergesehener Hindernisse, gleichviel ob sie bei uns oder unseren
Unterlieferanten eintreten, wie Fälle höherer Gewalt, Mobilmachung, Krieg,
Aufruhr, Streik, Aussperrung, Ausschuß werden eines wichtigen Arbeitsstückes
oder anderer unverschuldeter Verzögerungen in der Fertigstellung
wesentlicher Lieferteile, Verzögerung bei der Beförderung, Betriebsstörungen
oder sonst von uns nicht zu vertretender Umstände.
VII. Versand und
Gefahrenübergang
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Versandbereit gemeldetes Material muß
unverzüglich entsprechend den Lieferzeitvorschriften zum Versand abgerufen
werden. Kann das Material nicht innerhalb von 4 Tagen nach unserer Meldung
der Versandbereitschaft versandt werden, sind wir berechtigt, die Ware ohne
Rücksicht auf sonstige Vereinbarungen nach eigener Wahl zu versenden oder
sie auf Kosten des Bestellers nach unserem Ermessen, notfalls im Freien,
einzulagern unter Ablehnung der Verantwortung für Schäden jeglicher Art
sowie sie sofort nach Meldung der Versandbereitschaft als ab Werk geliefert
zu berechnen, es sei denn, die nicht vertragsgemäße Versendung ist durch uns
zu vertreten.
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Der Versand erfolgt stets – auch bei
frachtfreier Lieferung – auf Gefahr des Bestellers ab werk- bzw.
firmeneigener Niederlassung.
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Der Besteller haftet für sachgemäße
Aufbewahrung der am Bestimmungsort ankommenden Materialien und Geräte, auch
wenn wir die Montagearbeiten ausführen. Die Versicherung gegen Feuer,
Diebstahl, Transport- und Bruchschäden usw. ist Sache des Bestellers.
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Wird der Versand oder die Zustellung auf
Wunsch des Bestellers verzögert, so kann, beginnend einen Monat nach Anzeige
der Versandbereitschaft Lagergeld in Höhe von ½ v.H. des Rechnungsbetrages
für jeden angefangenen Monat dem Besteller berechnet werden; das Lagergeld
wird auf 5 v.H. begrenzt, es sei denn, daß höhere Kosten nachgewiesen
werden.
VIII. Mängelrüge
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Gelieferte Waren sind, auch wenn sie
unwesentliche Anstände aufweisen, entgegenzunehmen, da wir die Verwendung
einwandfreien Materials und sorgfältige Verarbeitung gewährleisten.
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Unter Ausschluß sämtlicher weitergehender
Ansprüche gegen uns und unsere Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen werden
von uns alle diejenigen Teile nach unserer Wahl unentgeltlich ausgebessert
oder neu geliefert, die nachweisbar infolge eines vor dem Gefahrübergang
liegenden Umstandes, insbesondere wegen fehlerhafter Bauart, schlechten
Baustoffes oder mangelnder Ausführung unbrauchbar werden. Derartige Mängel,
zu denen auch das Fehlen zugesicherter Eigenschaften zählt, sind uns
unverzüglich anzuzeigen, wobei die Voraussetzung für unsere Verpflichtung
zur Beseitigung von Mängeln seitens des Bestellers die Erfüllung der ihm
obliegenden Vertragspflichten, insbesondere der vereinbarten Zahlungen ist.
Waren oder Teile, die von uns ersetzt werden, gehen in unser Eigentum über.
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Auf Schäden, die nach dem Gefahrübergang
infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger
Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel, natürlicher Abnützung oder
sonstiger Einflüsse ohne unser Verschulden entstehen, bezieht sich unsere
Mängelhaftung nicht. Werden von uns gelieferte Waren seitens des Bestellers
oder Dritter, Änderungen oder unsachgemäße Instandsetzung vorgenommen, so
entfällt jegliche Mängelhaftung durch uns.
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Die in den Lieferbedingungen der Zulieferanten
für Mängel der Lieferung geltenden Bedingungen, gelten für Erzeugnisse von
Zulieferanten.
IX. Aufstellung und Montage
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Für jede Art von Aufstellung und Montage
gelten, soweit nichts anderes schriftlich vereinbart ist, folgende
Bestimmungen:
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a)
Der Besteller hat auf seine Kosten zu übernehmen und rechtzeitig zu
stellen
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Alle Erd-, Bettungs-, Bau-, Stemm-, Gerüst-,
Verputz-, Maler- und sonstige branchenfremden Nebenarbeiten, einschließlich
der dazu benötigten Baustoffe
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Betriebskraft und Wasser einschließlich der
erforderlichen Anschlüsse bis zur Verwendungsstelle, Heizung und allgemeine
Beleuchtung,
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Bei der Montagestelle für die Aufbewahrung der
Maschinenteile, Apparate, Materialien, Werkzeuge usw. genügend große,
geeignete, trockene und verschließbare Räume und für das Montagepersonal
angemessene Arbeits- und Aufenthaltsräume, einschließlich den Umständen
angemessene sanitäre Anlagen; im übrigen hat der Besteller zum Schutz des
Besitzes des Auftragnehmers und des Montagepersonals auf der Baustelle die
Maßnahmen zu treffen, die er zum Schutz des eigenen Besitzes ergreifen
würde.
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b)
Vor Beginn der Montagearbeiten hat der Besteller die nötigen Angaben
über die Lage verdeckt geführter Strom-, Gas-, Wasserleitungen oder
ähnlicher Anlagen sowie die erforderlichen statischen Angaben unaufgefordert
zur Verfügung zu stellen.
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c)
Vor Beginn der Aufstellung oder Montage müssen sich die für die
Aufstellung erforderlichen Lieferteile an Ort und Stelle befinden und alle
Maurer-, Zimmerer- und sonstigen Vorarbeiten vor Beginn des Aufbaues soweit
fortgeschritten sein, daß die Aufstellung oder Montage sofort nach Ankunft
der Aufsteller oder des Montagepersonals begonnen und ohne Unterbrechung
durchgeführt werden kann.
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d)
Verzögert sich die Aufstellung, Montage oder Inbetriebnahme durch
Umstände, insbesondere auf der Baustelle ohne Verschulden des Lieferers
(Gläubigerverzug), so hat der Besteller
in angemessenem Umfang die Kosten für Wartezeit und weiter
erforderliche Reisen der Aufsteller oder des Montagepersonals zu tragen.
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f)
Der Lieferer haftet nicht für die Arbeiten seiner Aufsteller oder
seines Montagepersonals und sonstigen Erfüllungsgehilfen, soweit die
Arbeiten nicht mit der Lieferung und der Aufstellung oder Montage
zusammenhängen oder dieselben vom Besteller veranlaßt sind.
2.
Falls der Lieferer die Aufstellung oder Montage
gegen Einzelberechnung übernommen hat, hat eine Sondervereinbarung zu erfolgen.
X. Gerichtsstand
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Alleiniger
Gerichtsstand ist, wenn der Besteller Vollkaufmann ist, bei allen aus dem
Vertragsverhältnis mittelbar oder unmittelbar sich ergebenden Streitigkeiten
der Hauptsitz des Lieferers
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Für die vertraglichen Beziehungen gilt
deutsches Recht.
XI. Verbindlichkeit des
Vertrages
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Der Vertrag bleibt auch bei rechtlicher
Unwirksamkeit einzelner Punkte in seinen übrigen Teilen verbindlich. Das
gilt nicht, wenn das Festhalten an dem Vertrag eine unzumutbare Härte für
eine Partei darstellen würde.
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